Die Beitragspflicht der Mitglieder ergibt sich aus der Mitgliedschaft. Beiträge sind kein Entgelt für
bestimmte Leistungen des Vereins. Einmal nach der Satzung geschuldete und gezahlte Beiträge an
einen gemeinnützigen Verein können vom Mitglied weder zurückgefordert noch seitens des Vereins
rückerstattet werden, da dies gemeinnützigkeitsschädlich wäre.
Abzustellen ist auf die Fälligkeit der Beitragsschuld. Der Mitgliedsbeitrag dient dazu, dass der Verein
seine satzungsmäßigen Zwecke und damit die Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder erfüllen kann.
Die dafür erhobenen sog. echten Beiträge werden also dem Verein allgemein zur Verfügung gestellt,
damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, auf die Belange einzelner Mitglieder kommt es dabei
nicht an, es liegt in diesem Fall auch kein Leistungsaustauschverhältnis vor .
Im Vereinsrecht gilt die Treue- und Förderpflicht.
Nach der Rechtsprechung ergibt sich daraus für die Mitglieder die Verpflichtung, sich gegenüber dem
Verein loyal zu verhalten und den Vereinszweck aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was
diesem schadet.