Spende für die TuSG.

Die Spendenphase hat begonnen.

Vom 04.09.-30.12.2023 kannst du mit jedem Einkauf die Vereinskasse in Deiner Region klingeln lassen. Runde einfach den Betrag an der Kasse auf oder spende Deinen Pfandbon. Ein kleiner Betrag für Dich – eine große Hilfe für uns.

In diesen Filialen kannst Du für uns spenden:

Beckersheide 4, 33758 Schloß-Holte-Stukenbrock

Kirchweg 27, 32832 Augustdorf

Holterstr. 240, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

Adolf-Sültemeier-Str. 1, 33813 Oerlinghausen

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netto Vereinsspende


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FAQ: Anteilige Rückerstattung von gezahlten Beiträgen?

Die Beitragspflicht der Mitglieder ergibt sich aus der Mitgliedschaft. Beiträge sind kein Entgelt für

bestimmte Leistungen des Vereins. Einmal nach der Satzung geschuldete und gezahlte Beiträge an

einen gemeinnützigen Verein können vom Mitglied weder zurückgefordert noch seitens des Vereins

rückerstattet werden, da dies gemeinnützigkeitsschädlich wäre.

Abzustellen ist auf die Fälligkeit der Beitragsschuld. Der Mitgliedsbeitrag dient dazu, dass der Verein

seine satzungsmäßigen Zwecke und damit die Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder erfüllen kann.

Die dafür erhobenen sog. echten Beiträge werden also dem Verein allgemein zur Verfügung gestellt,

damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, auf die Belange einzelner Mitglieder kommt es dabei

nicht an, es liegt in diesem Fall auch kein Leistungsaustauschverhältnis vor .

Im Vereinsrecht gilt die Treue- und Förderpflicht.

Nach der Rechtsprechung ergibt sich daraus für die Mitglieder die Verpflichtung, sich gegenüber dem

Verein loyal zu verhalten und den Vereinszweck aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was

diesem schadet.